Art. 3 Abs. 1 32009R0596Die Kommission wird von dem in Artikel 12 der Verordnung (EWG) Nr. 3922/91 genannten Ausschuss (nachstehend ‚Ausschuss‘ genannt) unterstützt.
Art. 9 Abs. 3 32003L0110Der Ausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung.
Art. 3 Abs. 3 32005D0959BESCHLUSS DES RATES vom 21. Dezember 2005 über den Abschluss eines Abkommens in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Gemeinschaft und Neuseeland gemäß Artikel XXIV Absatz 6 und Artikel XXVIII des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens (GATT) 1994 über die Änderung der Zugeständnisse in den Länderlisten der Verpflichtungen der Tschechischen Republik, der Republik Estland, der Republik Zypern, der Republik Lettland, der Republik Litauen, der Republik Ungarn, der Republik Malta, der Republik Polen, der Republik Slowenien und der Slowakischen Republik im Zuge des Beitritts dieser Staaten zur Europäischen Union (2005/959/EG)
Der Ausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung.
Art. 3 Abs. 3 32004D0619Der Ausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung.
Art. 3 Abs. 3 32006D0398BESCHLUSS DES RATES vom 20. März 2006 über den Abschluss eines Abkommens in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Volksrepublik China gemäß Artikel XXIV Absatz 6 und Artikel XXVIII des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens (GATT) 1994 über die Änderung der Zugeständnisse in den Listen der Tschechischen Republik, der Republik Estland, der Republik Zypern, der Republik Lettland, der Republik Litauen, der Republik Ungarn, der Republik Malta, der Republik Polen, der Republik Slowenien und der Slowakischen Republik im Zuge des Beitritts dieser Staaten zur Europäischen Union (2006/398/EG)
Der Ausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung.