Erwägungsgrund 11 32021R0697
Die Tatsache, dass es schwierig ist, eine Einigung über harmonisierte Anforderungen an die Verteidigungsfähigkeit und über gemeinsame technische Spezifikationen oder Normen zu erzielen, behindert die grenzüberschreitende Zusammenarbeit zwischen Mitgliedstaaten und zwischen in verschiedenen Mitgliedstaaten niedergelassenen Rechtsträgern. Das Fehlen solcher Anforderungen, Spezifikationen und Normen hat zu einer zunehmenden Fragmentierung des Verteidigungssektors, technischer Komplexität, Verzögerungen, überhöhten Kosten sowie unnötigen Doppelungen geführt und war der Interoperabilität abträglich. Bei Maßnahmen, die eine höhere technische Reife erfordern, sollte die Einigung über gemeinsame technische Spezifikationen eine Grundvoraussetzung darstellen. Tätigkeiten, die zu harmonisierten Anforderungen an die Verteidigungsfähigkeit führen, sowie Tätigkeiten zur Förderung einer gemeinsamen Festlegung technischer Spezifikationen oder Normen sollten im Rahmen des Fonds ebenfalls förderfähig sein, besonders wenn sie die Interoperabilität fördern.