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Gemeinschaftsweite Maßnahmen gemäß Teil A des Anhangs können bis zu einer Höhe von maximal 80 % der Gesamtkosten im Rahmen des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Union bezuschusst werden.
Lokale, regionale, nationale oder transnationale Maßnahmen von gemeinschaftlichem Interesse gemäß Teil B des Anhangs können im Rahmen des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Union bis zu einer Höhe von maximal 50 % der Gesamtkosten kofinanziert werden.
Für die in Anhang IV aufgeführten Maßnahmen kann der Beitrag aus dem Unionshaushalt auf 90 % der förderfähigen Gesamtausgaben angehoben werden.
Für die in Anhang IV aufgeführten Maßnahmen kann der Beitrag aus dem Unionshaushalt auf 90 % der förderfähigen Gesamtausgaben angehoben werden.
Für in Anhang IV aufgeführte Maßnahmen kann der Beitrag aus dem Unionshaushalt auf 90 % der förderfähigen Gesamtausgaben angehoben werden.
bei Arbeiten bezüglich der in Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe a Ziffer i genannten spezifischen Ziele darf der Betrag der finanziellen Unterstützung der Union 30 %…
Gemeinschaftsweite Maßnahmen gemäß Teil I des Anhangs können bis zu einer Höhe von 80 % der Kosten bezuschusst werden oder als öffentliche Aufträge vergeben und…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
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