Erwägungsgrund 1 32004D0407
Artikel 2 Nummer 31 des Vertrags von Nizza ersetzt Artikel 225 EG-Vertrag durch eine neue Vorschrift, deren Absatz 1 Unterabsatz 1 Folgendes bestimmt: „Das Gericht erster Instanz ist für Entscheidungen im ersten Rechtszug über die in den Artikeln 230, 232, 235, 236 und 238 genannten Klagen zuständig, mit Ausnahme derjenigen Klagen, die einer gerichtlichen Kammer übertragen werden, und der Klagen, die gemäß der Satzung dem Gerichtshof vorbehalten sind. In der Satzung kann vorgesehen werden, dass das Gericht erster Instanz für andere Kategorien von Klagen zuständig ist.“