Erwägungsgrund 4 32004D0407
Artikel 51 des Protokolls über die Satzung des Gerichtshofs ist im Einklang mit dem Wortlaut und der Systematik des neuen Artikels 225 EG-Vertrag und des neuen Artikels 140a EAG-Vertrag neu zu fassen, um die jeweiligen Zuständigkeiten des Gerichtshofs und des Gerichts erster Instanz genauer zu regeln; dabei müssen dem Gericht erster Instanz wichtige Zuständigkeiten im ersten Rechtszug übertragen werden und die Verteilungskriterien so klar sein, dass sie den Organen und den Mitgliedstaaten eine eindeutige Beurteilung erlauben.