Erwägungsgrund 6 32004D0407
Soweit Artikel 54 des Protokolls über die Satzung des Gerichtshofs die Fälle regelt, in denen sich das Gericht erster Instanz zugunsten des Gerichtshofs für nicht zuständig erklären kann, ist er an die neuen Zuständigkeiten des Gerichts erster Instanz anzupassen. Für die Fälle, in denen beim Gerichtshof und beim Gericht erster Instanz verwandte Rechtssachen anhängig sind, deren Entscheidungen möglicherweise voneinander abhängen, ist daher vorzusehen, dass sich das Gericht erster Instanz für unzuständig erklären kann —