Erwägungsgrund 5 32004D0407
Klagen der Mitgliedstaaten gegen Handlungen des Rates, mit denen dieser gemäß den im Artikel 202 dritter Gedankenstrich des EG-Vertrags genannten Modalitäten Durchführungsbefugnisse ausübt, sollten in die Zuständigkeit des Gerichts erster Instanz fallen. Es handelt sich dabei um Fälle, in denen sich der Rat die Durchführungsbefugnis vorbehalten hat oder ihre Ausübung im Rahmen eines „Komitologie“-Verfahrens wieder übernimmt.