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Diese von der Kommission zum Zeitpunkt des Beitritts abgegebene Erklärung stützte sich auf einen Beschluss des Rates, der vom Gerichtshof teilweise für nichtig erklärt wurde , und zwar insoweit, als im dritten Absatz der Erklärung nicht angegeben ist, dass die Gemeinschaft in den unter die Artikel 7, Artikel 14, Artikel 16 Absätze 1 und 3 sowie Artikel 17 bis 19 des Übereinkommens fallenden Bereichen zuständig ist. Die hinterlegte Erklärung muss daher durch eine auf der Grundlage des Beschlusses des Rates vom 15. Dezember 2003 geänderte Fassung ersetzt werden, mit der die Gerichtsentscheidung umgesetzt wird.
Mit der Verordnung (EG) Nr. 1788/2003 des Rates , deren Bestimmungen in die Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 übernommen wurden, hat sich die Rolle der…
Einseitige Erklärung der Gemeinschaft zum Zeitpunkt der Hinterlegung der Beitrittsurkunde „Die Gemeinschaft ist in ihren in der Erklärung gemäß Artikel 27…
Während der Verhandlungen über das Übereinkommen verpflichtete sich die Gemeinschaft, zum Zeitpunkt der Ratifizierung des Übereinkommens eine Erklärung…
„Die Europäische Gemeinschaft erklärt, dass sie beabsichtigt, bei der Änderung der Verordnung (EG) Nr. 44/2001 des Rates über die gerichtliche Zuständigkeit und…
Die Verordnung (EG) Nr. 2003/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates , die Verordnungen (EG) Nr. 1334/2000 , (EG) Nr. 2157/2001 , (EG) Nr. 152/2002 ,…
In Anbetracht des Urteils des Gerichtshofs vom 6. Mai 2008 in der Rechtssache C-133/06 erscheint eine Umformulierung des Wortlauts von Artikel 4 Absatz 3…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.