Erwägungsgrund 1 32004D0508
Der Grundsatz der Transparenz wurde in Artikel 1 Absatz 2 des Vertrages über die Europäische Union verankert, in dem erklärt wird, dass der Vertrag eine neue Stufe bei der Verwirklichung einer immer engeren Union darstellt, in der die Entscheidungen möglichst offen und möglichst bürgernah getroffen werden.