Art. 8 32004D0508
Unmittelbar öffentlich zugängliche Dokumente
(1)
Die Bestimmungen dieses Artikels finden nur auf solche Dokumente Anwendung, die nach Inkrafttreten der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 erstellt oder erhalten wurden.
(2)
Folgende Dokumente werden auf Anfrage automatisch zur Verfügung gestellt und, soweit möglich, unmittelbar in elektronischer Form zugänglich gemacht:
a)
Dokumente Dritter, die bereits vom Verfasser oder mit seiner Zustimmung veröffentlicht worden sind;
b)
Dokumente, die bereits im Zusammenhang mit einem früheren Antrag veröffentlicht wurden.