Art. 5 32004D0605
Behandlung von Zweitanträgen
(1)
Der Direktor des Übersetzungszentrums entscheidet über die Zweitanträge. Er setzt den Verwaltungsrat des Übersetzungszentrums davon in Kenntnis.
(2)
Der Bescheid wird dem Antragsteller schriftlich, gegebenenfalls in elektronischer Form, übermittelt und weist ihn auf sein Recht hin, beim Gericht erster Instanz Klage zu erheben oder beim Europäischen Bürgerbeauftragten Beschwerde einzulegen.