Art. 4 32004D0605
Sobald sein Antrag registriert wurde, erhält der Antragsteller eine Eingangsbestätigung, es sei denn, der Bescheid erging postwendend. Die Eingangsbestätigung und der Bescheid werden schriftlich, eventuell per elektronische Post, versandt.
Unbeschadet des Artikels 9 des vorliegenden Beschlusses ist die Verwaltungsabteilung zur Entscheidung über die Weiterbearbeitung der Erstanträge befugt. Zu diesem Zweck wird ein Bediensteter benannt, der die Anträge auf Zugang zu einem Dokument prüft und die Stellungnahme koordiniert.Der Antragsteller wird darüber unterrichtet, wie sein Antrag beschieden wurde.In jedem — selbst teilweise — ablehnenden Bescheid wird der Antragsteller über sein Recht informiert, innerhalb von 15 Werktagen nach Eingang des Bescheides einen Zweitantrag beim Übersetzungszentrum zu stellen.
Im Fall einer vollständigen oder teilweisen Ablehnung kann der Antragsteller binnen fünfzehn Werktagen nach Erhalt des Antwortschreibens des Übersetzungszentrums einen Zweitantrag an das Übersetzungszentrum richten und es um eine Überprüfung seines Standpunkts ersuchen.
Antwortet das Übersetzungszentrum nicht innerhalb der vorgeschriebenen Frist, so hat der Antragsteller das Recht, einen Zweitantrag einzureichen.