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Außerdem wird den Staaten aus der Liste im Anhang des Beschlusses Nr. 197 vom 23. März 2004 eine Übergangszeit für die Einführung der Europäischen Krankenversicherungskarte eingeräumt. Daher werden die zuständigen Träger dieser Staaten bis zum 31. Dezember 2005 weiterhin Vordrucke auf der Grundlage des im Anhang wiedergegebenen Musters ausstellen.
Während der Übergangszeit stellen die zuständigen Träger der betreffenden Mitgliedstaaten den Versicherten weiterhin Vordrucke E 111 auf der Grundlage des im…
Ab 1. Juni 2004 dürfen die zuständigen Träger der Mitgliedstaaten, denen keine Übergangszeit eingeräumt wurde, keine Vordrucke E 111 und E 111 B mehr…
Gemäß Artikel 5 des Beschlusses Nr. 191 kann den Mitgliedstaaten, die zum Zeitpunkt des Erlasses des betreffenden Beschlusses nicht über eine…
Gemäß Artikel 1 des Beschlusses Nr. 191 ersetzt die Europäische Krankenversicherungskarte mit Wirkung vom 1. Juni 2004 die Vordrucke E 111 und E 111 B. Die von…
Um eine transparente und klare Information der Träger und der Bürger sicherzustellen und die Anerkennung der Bescheinigungen E 111 zu gewährleisten, die vom 1.…
Ab dem 1. Juni 2004 werden die Vordrucke E 111 und E 111 B gemäß den im Beschluss Nr. 191 festgelegten Modalitäten durch die Europäische…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.