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Durch die Verordnung (EG) Nr. 631/2004 wurde die Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 dahin gehend geändert, dass ab dem 1. Juni 2004 alle Versichertengruppen Anspruch auf Sachleistungen haben, die sich während eines Aufenthalts in einem anderen Mitgliedstaat als medizinisch notwendig erweisen. Somit werden die Vordrucke E 110, E 128 und E 128 B von diesem Zeitpunkt an überflüssig. Vom selben Zeitpunkt an bezieht sich der Vordruck E 119 nur noch auf Geldleistungen.
Mit dem Inkrafttreten der Verordnung (EG) Nr. 631/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. März 2004 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71…
Die zur Durchführung der Verordnungen (EWG) Nr. 1408/71 und (EWG) Nr. 574/72 erforderlichen Vordrucke müssen in Hinblick auf den Beitritt zehn neuer…
Um sicherzustellen, dass Familienangehörige eines Arbeitnehmers oder Selbständigen oder Rentners bzw. deren Familienangehörige die ihnen durch die Verordnung…
Gemäß Artikel 1 des Beschlusses Nr. 191 ersetzt die Europäische Krankenversicherungskarte mit Wirkung vom 1. Juni 2004 die Vordrucke E 111 und E 111 B. Die von…
Ab dem 1. Juni 2004 werden die Vordrucke E 111 und E 111 B gemäß den im Beschluss Nr. 191 festgelegten Modalitäten durch die Europäische…
Wegen der Erweiterung der Europäischen Union am 1. Mai 2004 müssen die Vordrucke E 001, E 101, E 102, E 103, E 104, E 106, E 107, E 108, E 109, E 112, E 115, E…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.