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Ab 1. Juni 2004 dürfen die zuständigen Träger der Mitgliedstaaten, denen keine Übergangszeit eingeräumt wurde, keine Vordrucke E 111 und E 111 B mehr ausstellen. Dies führt dazu, dass bei einer schrittweisen Einführung der Europäischen Karte manche zuständige Träger der betreffenden Mitgliedstaaten gezwungen sind, den Versicherten eine provisorische Ersatzbescheinigung auszustellen, solange ihnen die Ausstellung europäischer Karten noch nicht möglich ist. Allerdings müssen alle zuständigen Träger spätestens am 1. Januar 2006 in der Lage sein, Karten auszustellen.
Gemäß Artikel 1 des Beschlusses Nr. 191 ersetzt die Europäische Krankenversicherungskarte mit Wirkung vom 1. Juni 2004 die Vordrucke E 111 und E 111 B. Die von…
Um eine transparente und klare Information der Träger und der Bürger sicherzustellen und die Anerkennung der Bescheinigungen E 111 zu gewährleisten, die vom 1.…
Ab dem 1. Juni 2004 werden die Vordrucke E 111 und E 111 B gemäß den im Beschluss Nr. 191 festgelegten Modalitäten durch die Europäische…
Außerdem wird den Staaten aus der Liste im Anhang des Beschlusses Nr. 197 vom 23. März 2004 eine Übergangszeit für die Einführung der Europäischen…
Die Mitgliedstaaten jedoch, denen eine Übergangsfrist eingräumt wurde, können deren Dauer abkürzen. Diese Entscheidung teilen sie der Verwaltungskommission…
Gemäß Artikel 5 des Beschlusses Nr. 191 kann den Mitgliedstaaten, die zum Zeitpunkt des Erlasses des betreffenden Beschlusses nicht über eine…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.