Erwägungsgrund 2 32004D0589
Das Abkommen ist seit Ausschluss der Betreiber von Telekommunikationsdiensten der Europäischen Gemeinschaft aus dem Anwendungsbereich des Abkommens, der Liberalisierung der koreanischen Telekommunikationsmärkte und der Privatisierung von Korea Telecom gegenstandslos geworden.