Beschluss des Rates vom 18. Oktober 2004 über die Erfüllung der Voraussetzungen des Artikels 3 des Zusatzprotokolls zum Europa-Abkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Bulgarien andererseits betreffend die Verlängerung des in Artikel 9 Absatz 4 des Protokolls Nr. 2 zum Europa-Abkommen vorgesehenen Zeitraums (2004/746/EG)
Der ursprüngliche Zeitraum von fünf Jahren endete am 31. Dezember 1997.
Erwägungsgrund 3 32004D0746
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