Erwägungsgrund 5 32004D0746
Es ist zweckmäßig, diesen Zeitraum mit Wirkung vom 1. Januar 1998 um weitere acht Jahre bzw. bis zum Beitritt Bulgariens zur Europäischen Union zu verlängern, je nachdem, welcher Zeitpunkt früher liegt.
Es ist zweckmäßig, diesen Zeitraum mit Wirkung vom 1. Januar 1998 um weitere acht Jahre bzw. bis zum Beitritt Bulgariens zur Europäischen Union zu verlängern, je nachdem, welcher Zeitpunkt früher liegt.