Erwägungsgrund 7 32004D0746
In Artikel 2 des Zusatzprotokolls wird die Verlängerung des genannten Zeitraums davon abhängig gemacht, dass Bulgarien der Kommission ein Umstrukturierungsprogramm und Geschäftspläne übermittelt, die die Voraussetzungen des Artikels 9 Absatz 4 des Protokolls Nr. 2 zum Europa-Abkommen erfüllen und von der bulgarischen Behörde für staatliche Beihilfen (Kommission für den Schutz des Wettbewerbs) geprüft und genehmigt wurden.