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Um eine transparente und klare Information der Träger und der Bürger sicherzustellen und die Anerkennung der Bescheinigungen E 111 zu gewährleisten, die vom 1. Juni 2004 an in manchen Mitgliedstaaten weiterhin ausgestellt werden, muss eine Liste der Mitgliedstaaten erstellt werden, denen eine solche Übergangszeit eingeräumt wird. Bezüglich der neuen Mitgliedstaaten und der EFTA-Staaten kann diese Liste allerdings nur vorläufig sein, solange der Beschluss Nr. 191 dort nicht rechtskräftig ist.
Ab 1. Juni 2004 dürfen die zuständigen Träger der Mitgliedstaaten, denen keine Übergangszeit eingeräumt wurde, keine Vordrucke E 111 und E 111 B mehr…
Gemäß Artikel 5 des Beschlusses Nr. 191 kann den Mitgliedstaaten, die zum Zeitpunkt des Erlasses des betreffenden Beschlusses nicht über eine…
Die Mitgliedstaaten jedoch, denen eine Übergangsfrist eingräumt wurde, können deren Dauer abkürzen. Diese Entscheidung teilen sie der Verwaltungskommission…
Außerdem wird den Staaten aus der Liste im Anhang des Beschlusses Nr. 197 vom 23. März 2004 eine Übergangszeit für die Einführung der Europäischen…
Während der Übergangszeit stellen die zuständigen Träger der betreffenden Mitgliedstaaten den Versicherten weiterhin Vordrucke E 111 auf der Grundlage des im…
In Anbetracht der relativen Größe der beitretenden Staaten und der Zahl der möglicherweise betroffenen Personen müssen diese Maßnahmen, auch wenn sie nur von…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.