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Die Mitgliedstaaten jedoch, denen eine Übergangsfrist eingräumt wurde, können deren Dauer abkürzen. Diese Entscheidung teilen sie der Verwaltungskommission mindestens drei Monate vor der Herausgabe der ersten Karte mit. Aufgrund dieser Mitteilung kann der betreffende Staat den Vordruck E 111 ab dem Zeitpunkt nicht mehr ausstellen, den er in der Mitteilung an die Verwaltungskommission angegeben hat.
Spätestens zwei Monate nach Ausstellung der Empfangsbestätigung teilen die zuständigen Behörden aller betroffenen Mitgliedstaaten den zuständigen Behörden des…
Gemäß Artikel 5 des Beschlusses Nr. 191 kann den Mitgliedstaaten, die zum Zeitpunkt des Erlasses des betreffenden Beschlusses nicht über eine…
Ab 1. Juni 2004 dürfen die zuständigen Träger der Mitgliedstaaten, denen keine Übergangszeit eingeräumt wurde, keine Vordrucke E 111 und E 111 B mehr…
Um eine transparente und klare Information der Träger und der Bürger sicherzustellen und die Anerkennung der Bescheinigungen E 111 zu gewährleisten, die vom 1.…
Außerdem wird den Staaten aus der Liste im Anhang des Beschlusses Nr. 197 vom 23. März 2004 eine Übergangszeit für die Einführung der Europäischen…
Den Mitgliedstaaten können nach dem in Artikel 11 Absatz 2 genannten Verfahren Übergangsfristen für die Durchführung dieser Verordnung gewährt werden, die den…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.