Erwägungsgrund 8 32006L0117
Die Vereinfachung des bestehenden Verfahrens sollte die bisherigen Rechte der Mitgliedstaaten, gegen eine Verbringung radioaktiver Abfälle, die ihre Zustimmung erfordert, Einwände zu erheben oder im Zusammenhang damit Auflagen festzulegen, nicht einschränken. Die Einwände sollten nicht willkürlich sein und sich auf einschlägiges nationales, gemeinschaftliches oder internationales Recht stützen. Diese Richtlinie sollte die Rechte und Pflichten nach dem Internationalen Recht unberührt lassen, insbesondere die Wahrnehmung der im Internationalen Recht vorgesehenen Rechte und Freiheiten der See- und Flussschifffahrt durch Schiffe und des Überflugs durch Luftfahrzeuge.