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Durch den Vertrag von Amsterdam hat die Europäische Gemeinschaft die Befugnis erlangt, gemäß Titel IV des Dritten Teils des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft (im Folgenden „Vertrag“ genannt) Maßnahmen im Bereich der Visa-, Asyl- und Einwanderungspolitik sowie der sonstigen Politiken in Verbindung mit der Freizügigkeit zu beschließen.
Die Absätze 1 bis 4 stehen völkerrechtlichen Verträgen von Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaften untereinander und mit dritten Staaten nicht entgegen,…
Der Vertrag von Amsterdam sieht den schrittweisen Aufbau eines Raums der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts vor und verleiht der Kommission das…
Seit Inkrafttreten des Vertrags von Amsterdam kann die Europäische Gemeinschaft im Bereich der justiziellen Zusammenarbeit in Zivilsachen Maßnahmen mit…
Es liegt in der Natur der gemeinsamen Visumpolitik und der diesbezüglichen ausschließlichen Außenkompetenz der Europäischen Union, dass allein die Union, und…
Mit dem durch den Vertrag von Amsterdam eingeführten Artikel 280 EG-Vertrag ist ein neuer institutioneller Rahmen für die Betrugsbekämpfung geschaffen worden.…
Die Europäische Gemeinschaft erklärt, dass sie gemäß dem Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere gemäß Artikel 175 Absatz 1, befugt…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.