Erwägungsgrund 4 32005D0118
Im Interesse von Wirtschaftlichkeit und Effizienz sollte diese gemeinsame interinstitutionelle Einrichtung zumindest in der Anlaufphase einer bereits bestehenden interinstitutionellen Einrichtung — dem durch Beschluss 2002/620/EG des Europäischen Parlaments, des Rates, der Kommission, des Gerichtshofs, des Rechnungshofs, des Wirtschafts- und Sozialausschusses, des Ausschusses der Regionen und des Europäischen Bürgerbeauftragten eingerichteten Amt für Personalauswahl der Europäischen Gemeinschaften — zugeordnet werden —