Art. 5 32005D0118
Durchführung
Die Generalsekretäre des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission, der Kanzler des Gerichtshofs, die Generalsekretäre des Rechnungshofs, des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses und des Ausschusses der Regionen sowie der Vertreter des Bürgerbeauftragten ergreifen einvernehmlich die zur Durchführung des vorliegenden Beschlusses erforderlichen Maßnahmen.