Art. 4 Abs. 1 32005D0119BESCHLUSS DER GENERALSEKRETÄRE DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS, DES RATES UND DER KOMMISSION, DES KANZLERS DES GERICHTSHOFS, DER GENERALSEKRETÄRE DES RECHNUNGSHOFS, DES EUROPÄISCHEN WIRTSCHAFTS- UND SOZIALAUSSCHUSSES UND DES AUSSCHUSSES DER REGIONEN SOWIE DES VERTRETERS DES BÜRGERBEAUFTRAGTEN vom 26. Januar 2005 über die Organisation und den Betrieb der Europäischen Verwaltungsakademie (2005/119/EG)
Der Direktor der Akademie übt bei Anträgen oder Beschwerden in Bezug auf die Aufgaben der Akademie die der Anstellungsbehörde gemäß Artikel 90 des Statuts…
Art. 1 Abs. 2 32021D1027BESCHLUSS (EU) 2021/1027 DES RATES vom 22. Juni 2021 zur Beauftragung der Europäischen Kommission — des Amts für die Feststellung und Abwicklung individueller Ansprüche (PMO) — mit der Ausübung der der Anstellungsbehörde und der zum Abschluss der Dienstverträge ermächtigten Stelle übertragenen Befugnisse im Zusammenhang mit der Sicherung für den Fall von Berufskrankheiten und Unfällen
Anträge und Beschwerden im Zusammenhang mit den in Absatz 1 dieses Artikels genannten Angelegenheiten sind gemäß Artikel 90c des Status bzw. gemäß den Artikeln…
Art. 13 Abs. 2 32009D0496Jede Klage im Zuständigkeitsbereich des Amtes ist gegen die Kommission zu richten.
Art. 28 Abs. 2 32017D0824Jede Person, auf die dieses Statut Anwendung findet, kann sich mit einer Beschwerde gegen eine sie beschwerende Maßnahme an den Direktor wenden; dies gilt…