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Sollte die Republik Belarus ihre Verpflichtungen gemäß Nummer 2.4 des Abkommens in Form eines Briefwechsels nicht erfüllen, so werden die Mengen für 2009 auf das im Jahr 2008 geltende Niveau gesenkt.
Der Beschluss zur Anwendung von Absatz 1 wird nach dem Verfahren des Artikels 17 der Verordnung (EWG) Nr. 3030/93 des Rates vom 12. Oktober 1993 über die gemeinsame Einfuhrregelung für bestimmte Textilwaren mit Ursprung in Drittländern gefasst.
Vor dem Beginn der Anwendung der vorliegenden Verordnung erlässt die Kommission eine Verordnung, die alle gemäß Absatz 1 eingegangenen Antworten berücksichtigt,…
Der Beschluss zur Durchführung des Absatzes 1 wird nach dem Verfahren des Artikels 17 der Verordnung (EWG) Nr. 3030/93 des Rates vom 12. Oktober 1993 über die…
Die Kommission nimmt gemäß dem in Artikel 17 der Verordnung (EWG) Nr. 3030/93 des Rates vom 12. Oktober 1993 über die gemeinsame Einfuhrregelung für bestimmte…
Die Kommission kann nach dem in Artikel 17 der Verordnung (EWG) Nr. 3030/93 des Rates vom 12. Oktober 1993 über die gemeinsame Einfuhrregelung für bestimmte…
Sollte Belarus seine Verpflichtungen aus Absatz 2.4 des Abkommens nicht erfüllen, so werden die Mengen für 2006 auf die Höhe der Mengen für 2005 gesenkt.
Die Kommission kann nach dem in Artikel 17 der Verordnung (EWG) Nr. 3030/93 des Rates vom 12. Oktober 1993 über die gemeinsame Einfuhrregelung für bestimmte…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.