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Die Verwaltungskommission für die soziale Sicherheit der Wanderarbeitnehmer setzt den in Artikel 117c Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 574/72 genannten Fachausschuss für Datenverarbeitung ein. Er heißt „Fachausschuss“.
Der Fachausschuss hat die in Artikel 117c Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 574/72 festgelegten Aufgaben.
Das Mandat für spezifische Aufgaben des Fachausschusses wird von der Verwaltungskommission für die soziale Sicherheit der Wanderarbeitnehmer festgelegt, die diese Aufgaben gegebenenfalls ändern kann.
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