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Der Ausschuss hat folgende Aufgaben:
Er überwacht die soziale Lage und die Entwicklung der Politik im Bereich des sozialen Schutzes in den Mitgliedstaaten und der Union;
er fördert den Austausch von Informationen, Erfahrungen und bewährten Verfahren zwischen den Mitgliedstaaten und mit der Kommission;
unbeschadet des Artikels 240 des Vertrags arbeitet er auf Ersuchen des Rates oder der Kommission oder von sich aus Berichte aus, gibt Stellungnahmen ab oder wird auf andere Weise in seinem Zuständigkeitsbereich tätig.
Für die Zwecke von Absatz 1 bemüht sich der Ausschuss insbesondere
die offene Koordinierungsmethode zu nutzen, einschließlich durch Anwendung gemeinsam vereinbarter Überwachungsinstrumente und Durchführung einvernehmlich festgelegter Evaluierungsmechanismen bei der Umsetzung der vom Rat vereinbarten gemeinsamen Ziele;
Beiträge zu allen in seinen Zuständigkeitsbereich fallenden Aspekten des Europäischen Semesters zu leisten und dem Rat darüber Bericht zu erstatten;
erforderlichenfalls mit anderen entsprechenden Gremien und Ausschüssen zusammenzuarbeiten, die sich mit sozial- und wirtschaftspolitischen Fragen befassen, wie dem Beschäftigungsausschuss, dem Wirtschafts- und Finanzausschuss, dem Ausschuss für Wirtschaftspolitik und der hochrangigen Gruppe „Gesundheitswesen“.
Der Ausschuss nimmt jedes Jahr ein Arbeitsprogramm an, das den politischen Prioritäten des Rates und der Kommission Rechnung trägt. Das Arbeitsprogramm wird dem Rat übermittelt.
Bei der Erfüllung seines Auftrags arbeitet der Ausschuss mit den Sozialpartnern zusammen. Er stellt in diesem Zusammenhang Kontakte zu den Sozialpartnern her, die im Dreigliedrigen Sozialgipfel für Wachstum und Beschäftigung, eingerichtet durch den Beschluss 2003/174/EG des Rates vertreten sind. Der Ausschuss stellt geeignete Kontakte zu den sozialen Nichtregierungsorganisationen her, wobei er ihrer jeweiligen Rolle und Verantwortung im Bereich des Sozialschutzes Rechnung trägt. Zudem wird das Europäische Parlament über die Arbeit des Ausschusses unterrichtet.
Der Ausschuss kann, sofern seine Aufgaben dies erfordern, externe Sachverständige hinzuziehen.
Der Ausschuss stellt Kontakte zu Vertretern der Bewerberländer her.
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