Art. 2 32005D0324
Erforderlichenfalls genehmigt der Fachausschuss seine Berichte und gibt seine mit Gründen versehenen Stellungnahmen auf der Grundlage fachlicher Dokumente und Untersuchungen ab. Er kann von den einzelstaatlichen Verwaltungen alle Informationen einholen, die er für die angemessene Erfüllung seiner Aufgaben als notwendig erachtet.