Erwägungsgrund 4 32005D0037
Artikel 1 der Entscheidung 2003/861/EG sieht vor, dass die Kommission das ETSC endgültig einrichtet und seinen Betrieb sowie die Koordinierung der von den zuständigen technischen Behörden ergriffenen Maßnahmen zum Schutz der Euro-Münzen gegen Fälschungen sicherstellt. Artikel 1 der Entscheidung 2003/862/EG sieht vor, dass die Entscheidung 2003/861/EG auf die Mitgliedstaaten ausgedehnt wird, die den Euro nicht als einheitliche Währung eingeführt haben.