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Artikel 1 der Entscheidung 2003/861/EG sieht vor, dass die Kommission das ETSC endgültig einrichtet und seinen Betrieb sowie die Koordinierung der von den zuständigen technischen Behörden ergriffenen Maßnahmen zum Schutz der Euro-Münzen gegen Fälschungen sicherstellt. Artikel 1 der Entscheidung 2003/862/EG sieht vor, dass die Entscheidung 2003/861/EG auf die Mitgliedstaaten ausgedehnt wird, die den Euro nicht als einheitliche Währung eingeführt haben.
Die Verordnung (EG) Nr. 1338/2001 des Rates vom 28. Juni 2001 zur Festlegung von zum Schutz des Euro gegen Geldfälschung erforderlichen Maßnahmen , insbesondere…
Gemäß dem Beschluss 2001/923/EG des Rates vom 17. Dezember 2001 über ein Aktionsprogramm in den Bereichen Austausch, Unterstützung und Ausbildung zum Schutz des…
Die von der Kommission vorgenommene Koordinierung der von den zuständigen technischen Behörden ergriffenen Maßnahmen zum Schutz der Euro-Münzen umfasst die…
Die Kommission hat nach Konsultation der in dem Beschluss 2005/37/EG der Kommission vom 29. Oktober 2004 zur Errichtung des Europäischen technischen und…
Zum Schutz des Euro gegen Fälschungen ist durch die Verordnung (EG) Nr. 1338/2001 des Rates eine enge und regelmäßige Zusammenarbeit insbesondere zwischen den…
Die Kommission koordiniert die erforderlichen Aktivitäten zum Schutz der Euromünzen vor Fälschung und sorgt für eine wirksame und einheitliche Umsetzung der…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.