Erwägungsgrund 7 32010R1210
Jede nationale Behörde, die nicht für den Umlauf geeignete Euro-Münzen behandelt, sollte gemäß dieser Verordnung eine Bearbeitungsgebühr erheben können, um die mit der Bearbeitung verbundenen Ausgaben zu decken. Auf Einreichungen kleiner Mengen nicht für den Umlauf geeigneter Euro-Münzen sollten keine Bearbeitungsgebühren erhoben werden. Die Mitgliedstaaten sollten für Personen, die bei der Entfernung gefälschter oder nicht für den Umlauf geeigneter Münzen aus dem Verkehr eng mit den Behörden zusammenarbeiten, eine Freistellung von den Bearbeitungsgebühren vorsehen können. Die Mitgliedstaaten sollten zulassen können, dass gefälschte und nicht für den Umlauf geeignete Münzen ohne Anwendung eines Preisaufschlags in Beuteln oder Paketen vermischt verpackt werden, wenn dies dem öffentlichen Interesse dient.