Art. 2 32006D0067BESCHLUSS DES RATES vom 20. Dezember 2005 zum Abschluss eines Abkommens in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Gemeinschaft und dem Haschemitischen Königreich Jordanien mit Maßnahmen zur gegenseitigen Liberalisierung des Handels, zur Änderung des Assoziationsabkommens EG-Jordanien und zur Ersetzung der Anhänge I, II, III und IV des Assoziationsabkommens sowie der Protokolle Nr. 1 und 2 zu dem Assoziationsabkommen (2006/67/EG)
Die erforderlichen Durchführungsvorschriften zu den Protokollen Nr. 1 und 2 werden nach dem in Artikel 3 Absatz 2 genannten Verfahren erlassen.
Art. 2 32007D0360BESCHLUSS DES RATES vom 29. Mai 2007 über den Abschluss von Abkommen in Form Vereinbarter Niederschriften gemäß Artikel XXVIII des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens 1994 (GATT 1994) zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Föderativen Republik Brasilien sowie zwischen der Europäischen Gemeinschaft und dem Königreich Thailand über die Änderung von Zugeständnissen bei Geflügelfleisch (2007/360/EG)
Die zur Durchführung dieses Beschlusses notwendigen Maßnahmen werden von der Kommission nach den in Artikel 3 Absatz 2 genannten Verfahren erlassen.
Art. 13 Abs. 4 32002L0055RICHTLINIE 2002/55/EG DES RATES vom 13. Juni 2002 über den Verkehr mit Gemüsesaatgut
Durchführungsbestimmungen zu den Absätzen 1, 2 und 3 können nach dem in Artikel 46 Absatz 2 genannten Verfahren erlassen werden.
Art. 12 Abs. 2 32006D1672Die zur Durchführung dieses Beschlusses erforderlichen Maßnahmen in Bezug auf alle anderen Sachbereiche werden nach dem in Artikel 13 Absatz 3 genannten…
Art. 3 32006D0882BESCHLUSS DES RATES vom 13. November 2006 über den Abschluss eines Protokolls zur Änderung des Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommens zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Kroatien andererseits betreffend Zollkontingente für Zucker und Zuckererzeugnisse mit Ursprung in Kroatien oder in der Gemeinschaft (2006/882/EG)
Die Durchführungsbestimmungen zum Protokoll werden von der Kommission nach dem Verfahren des Artikels 39 der Verordnung (EG) Nr. 318/2006 angenommen.
Art. 5 Abs. 3 32008L0090Durchführungsvorschriften zu den Absätzen 1 und 2 werden, falls erforderlich, nach dem Verfahren gemäß Artikel 19 Absatz 2 erlassen.