Art. 52 32008R1005
Durchführung
Die zur Durchführung dieser Verordnung erforderlichen Maßnahmen werden nach dem Verfahren gemäß Artikel 54 Absatz 2 beschlossen.
Die zur Durchführung dieser Verordnung erforderlichen Maßnahmen werden nach dem Verfahren gemäß Artikel 54 Absatz 2 beschlossen.