Art. 3 Abs. 3 Buchst. b 32005D0048Obergrenze und Bedingungen
Zusammenarbeit und gegebenenfalls Kofinanzierung der EIB mit anderen internationalen Finanzinstitutionen, um eine angemessene Risikoteilung und geeignete…
Art. 1 Abs. 3 32006D1016BESCHLUSS DES RATES vom 19. Dezember 2006 über eine Garantieleistung der Gemeinschaft für etwaige Verluste der Europäischen Investitionsbank aus Darlehen und Darlehensgarantien für Vorhaben außerhalb der Gemeinschaft (2006/1016/EG)
Die Obergrenze für die EIB-Finanzierungen während des Zeitraums gemäß Absatz 6, abzüglich annullierter Beträge, darf 27 800 Mio. EUR nicht überschreiten. Dieser…
Erwägungsgrund 3 32010D0741BESCHLUSS DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 24. November 2010 über die Inanspruchnahme des Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung gemäß Nummer 28 der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 17. Mai 2006 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission über die Haushaltsdisziplin und die wirtschaftliche Haushaltsführung (Antrag EGF/2009/027 NL/Noord Brabant und Zuid Holland, Abteilung 18, Niederlande) (2010/741/EU)
Die Interinstitutionelle Vereinbarung vom 17. Mai 2006 sieht vor, dass der EGF bis zur jährlichen Obergrenze von 500 Mio. EUR in Anspruch genommen werden kann.
Erwägungsgrund 1 32009R0431VERORDNUNG (EG) Nr. 431/2009 DES RATES vom 18. Mai 2009 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 332/2002 zur Einführung einer Fazilität des mittelfristigen finanziellen Beistands zur Stützung der Zahlungsbilanzen der Mitgliedstaaten
Umfang und Intensität der internationalen Finanzkrise wirken sich auf die potenzielle Nachfrage der nicht dem Euro-Währungsgebiet angehörenden Mitgliedstaaten…
Erwägungsgrund 5 32005D0048Das Darlehensmandat sollte einerseits an angemessene Auflagen, die mit den auf hoher Ebene getroffenen EU-Vereinbarungen über politische und makroökonomische…
Erwägungsgrund 3 32010D0746BESCHLUSS DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 24. November 2010 über die Inanspruchnahme des Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung gemäß Nummer 28 der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 17. Mai 2006 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission über die Haushaltsdisziplin und die wirtschaftliche Haushaltsführung (Antrag EGF/2009/030 NL/Drenthe, Abteilung 18, Niederlande) (2010/746/EU)
Die Interinstitutionelle Vereinbarung vom 17. Mai 2006 sieht vor, dass der EGF bis zur jährlichen Obergrenze von 500 Mio. EUR in Anspruch genommen werden kann.