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Förderfähig für die Finanzierung durch die Union sind:
Rechtsträger mit Sitz in:
einem Mitgliedstaat oder einem mit ihm verbundenen überseeischen Land oder Gebiet;
einem im Arbeitsprogramm aufgeführten Drittstaat unter den in Absatz 3 genannten Bedingungen.
nach dem Unionsrecht gegründete Rechtsträger oder für die Zwecke des Instruments relevante internationale Organisationen.
Natürliche Personen sind nicht für die Finanzierung durch die Union förderfähig.
Die in Absatz 1 Buchstabe a Ziffer ii aufgeführten Rechtsträger müssen als Teil von Konsortien mit mindestens zwei unabhängigen Stellen beteiligt sein, von denen mindestens eine ihren Sitz in einem Mitgliedstaat hat. Rechtsträger, die als Teil eines Konsortiums gemäß Unterabsatz 1 dieses Absatzes teilnehmen, stellen sicher, dass die Maßnahmen, an denen sie teilnehmen, mit den in der Charta verankerten Grundsätzen vereinbar sind und zur Verwirklichung der Ziele des Instruments beitragen.
nach Unionsrecht gegründete Rechtsträger oder für die Zwecke des Fonds relevante internationale Organisationen.
Förderfähig für die Finanzierung durch die Union sind:
Rechtsträger mit Sitz in einem Mitgliedstaat oder in einem Drittland, die unter den in den Absätzen 3 und 4 dargelegten Bedingungen im Arbeitsprogramm…
nach Unionsrecht gegründete Rechtsträger sowie internationale Organisationen.
Im Falle von Maßnahmen‚ die im Wege einer gemeinsamen Kofinanzierung mit einer Stelle oder im Wege der direkten Mittelverwaltung oder indirekten…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
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