Erwägungsgrund 3 32005D0567Die angeblichen Handelshemmnisse wiesen alle eine Verbindung zu dem Verbrauchssteuersystem Uruguays auf.
Erwägungsgrund 2 32004D0891BESCHLUSS DER KOMMISSION vom 19. November 2004 zur Einstellung des Untersuchungsverfahrens betreffend ein Handelshemmnis aufgrund der Aufrechterhaltung von Handelspraktiken Kanadas hinsichtlich bestimmter geografischer Angaben für Weine (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2004) 4388) (2004/891/EG)
Der CIVB behauptete, die Verkäufe der Gemeinschaft von Bordeaux und Médoc in Kanada würden durch eine Reihe von Handelshemmnissen im Sinne des Artikels 2 Absatz…
Erwägungsgrund 8 32006D0790BESCHLUSS DER KOMMISSION vom 7. November 2006 über die Einleitung eines Streitbeilegungsverfahrens gegen Indien gemäß der Vereinbarung über Regeln und Verfahren für die Streitbeilegung und den anderen einschlägigen WTO-Bestimmungen wegen eines Handelshemmnisses in Form einer Zusatzabgabe auf eingeführte Weine und Spirituosen und einer Sonderzusatzabgabe auf eingeführte Spirituosen, die von Indien erhoben werden, sowie eines Verkaufsverbotes des indischen Bundesstaates Tamil Nadu für eingeführte Weine und Spirituosen (2006/790/EG)
Aus der Untersuchung ergab sich auch die Notwendigkeit einer eingehenderen Analyse der angeblichen Beschränkungen des Verkaufs eingeführter Weine und…
Erwägungsgrund 7 32006D0790BESCHLUSS DER KOMMISSION vom 7. November 2006 über die Einleitung eines Streitbeilegungsverfahrens gegen Indien gemäß der Vereinbarung über Regeln und Verfahren für die Streitbeilegung und den anderen einschlägigen WTO-Bestimmungen wegen eines Handelshemmnisses in Form einer Zusatzabgabe auf eingeführte Weine und Spirituosen und einer Sonderzusatzabgabe auf eingeführte Spirituosen, die von Indien erhoben werden, sowie eines Verkaufsverbotes des indischen Bundesstaates Tamil Nadu für eingeführte Weine und Spirituosen (2006/790/EG)
Die Untersuchung ergab, dass die Zusatzabgabe gegen Artikel II Absatz 1 des GATT 1994 verstößt und nicht nach Artikel II Absatz 2 Buchstabe a des GATT 1994…
Erwägungsgrund 14 32006D0790BESCHLUSS DER KOMMISSION vom 7. November 2006 über die Einleitung eines Streitbeilegungsverfahrens gegen Indien gemäß der Vereinbarung über Regeln und Verfahren für die Streitbeilegung und den anderen einschlägigen WTO-Bestimmungen wegen eines Handelshemmnisses in Form einer Zusatzabgabe auf eingeführte Weine und Spirituosen und einer Sonderzusatzabgabe auf eingeführte Spirituosen, die von Indien erhoben werden, sowie eines Verkaufsverbotes des indischen Bundesstaates Tamil Nadu für eingeführte Weine und Spirituosen (2006/790/EG)
Aus den dargelegten Gründen kann der Schluss gezogen werden, dass die Interessen der Gemeinschaft im Sinne des Artikels 12 Absatz 1 der Handelshemmnisverordnung…
Erwägungsgrund 5 32005D0567Während die Untersuchungen noch liefen, teilte die Regierung Uruguays ihre Bereitschaft mit, eine Verhandlungslösung in Bezug auf die Aspekte zu suchen, die in…