Erwägungsgrund 5 32005D0576
Es erschien zweckmäßig, diesen Zeitraum mit Wirkung vom 1. Januar 1998 um acht Jahre oder bis zum Beitritt Rumäniens zur Europäischen Union, je nachdem, welcher Zeitpunkt der frühere ist, zu verlängern.
Es erschien zweckmäßig, diesen Zeitraum mit Wirkung vom 1. Januar 1998 um acht Jahre oder bis zum Beitritt Rumäniens zur Europäischen Union, je nachdem, welcher Zeitpunkt der frühere ist, zu verlängern.