Erwägungsgrund 7 32005D0576
In Artikel 2 des Zusatzprotokolls wird die Verlängerung des genannten Zeitraums davon abhängig gemacht, dass Rumänien der Kommission ein Umstrukturierungsprogramm und Geschäftspläne übermittelt, die die Voraussetzungen des Artikels 9 Absatz 4 des Protokolls Nr. 2 zum Europa-Abkommen erfüllen und von der rumänischen Behörde für staatliche Beihilfen (Wettbewerbsrat) geprüft und genehmigt wurden.