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Die Gemeinschaft wendet die Regelung Nr. 94 der Wirtschaftskommission der Vereinten Nationen für Europa über Bedingungen für die Genehmigung der Fahrzeuge hinsichtlich des Schutzes der Insassen bei einem Frontaufprall an.
Die Gemeinschaft wendet die Regelung Nr. 95 der Wirtschaftskommission der Vereinten Nationen für Europa über Bedingungen für die Genehmigung der Fahrzeuge hinsichtlich des Schutzes der Insassen bei einem Seitenaufprall an.
Der Wortlaut der Regelungen ist diesem Beschluss beigefügt.
Die Regelung Nr. 94 der Wirtschaftskommission der Vereinten Nationen für Europa über Bedingungen für die Genehmigung der Fahrzeuge hinsichtlich des Schutzes der…
Die Gemeinschaft wendet die Regelung Nr. 55 der Wirtschaftskommission der Vereinten Nationen für Europa über einheitliche Bedingungen für die Genehmigung…
Durch die vereinheitlichten Anforderungen der Regelung Nr. 94 und der Regelung Nr. 95 der Wirtschaftskommission der Vereinten Nationen für Europa über…
Die Gemeinschaft wendet die Regelung Nr. 107 der Wirtschaftskommission der Vereinten Nationen für Europa über einheitliche Bedingungen für die Genehmigung von…
Die Gemeinschaft tritt dem Übereinkommen der Wirtschaftskommission für Europa der Vereinten Nationen über die Annahme einheitlicher technischer Vorschriften für…
Der einzige Artikel erhält folgenden Wortlaut: Die Europäische Gemeinschaft tritt der Regelung Nr. 109 der Wirtschaftskommission für Europa der Vereinten…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.