Erwägungsgrund 4 32005D0814
Das PIC-Verfahren wurde auch auf die Stoffe Bleitetraethyl und Bleitetramethyl (als Industriechemikalien) ausgedehnt. Die Kommission hat ein Dokument zur Unterstützung des Entscheidungsprozesses mit Informationen über beide Chemikalien erhalten. Die Verwendung der beiden Stoffe in der Gemeinschaft unterliegt strengen Auflagen; ihr Einsatz als Antiklopfmittel in Kraftstoffen ist praktisch verboten. Geringfügige Ausnahmen gestattet die Richtlinie 98/70/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Oktober 1998 über die Qualität von Otto- und Dieselkraftstoffen und zur Änderung der Richtlinie 93/12/EWG des Rates. Dies ist beim Erlass einer Einfuhrentscheidung zu berücksichtigen.