Erwägungsgrund 6 32005D0814
Parathion unterliegt der Richtlinie 91/414/EWG des Rates vom 15. Juli 1991 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln. Mit der Entscheidung 2001/520/EG der Kommission vom 9. Juli 2001 über die Nichtaufnahme von Parathion in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG des Rates und die Aufhebung der Zulassungen für Pflanzenschutzmittel mit diesem Wirkstoff wurde Parathion von Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG ausgeschlossen und festgelegt, dass Zulassungen für Pflanzenschutzmittel, die diesen Stoff enthalten, bis zum 8. Januar 2002 zurückgenommen werden mussten. Zuvor war Parathion insofern in das vorläufige PIC-Verfahren einbezogen, als einige sehr gefährliche Pestizidformulierungen mit Parathion in Anhang III des Übereinkommens aufgeführt waren. Es erschien daher auch in den Antwortformularen im Anhang des Beschlusses 2000/657/EG der Kommission vom 16. Oktober 2000 zum Erlass der Entscheidungen der Gemeinschaft gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 2455/92 des Rates betreffend die Ausfuhr und Einfuhr bestimmter gefährlicher Chemikalien. Anhang III des Übereinkommens ist dahingehend zu ändern, dass er sich nicht nur auf Parathion, sondern auf alle diesen Stoff enthaltenden Formulierungen bezieht. Dies ist beim Erlass einer neuen Einfuhrentscheidung zu berücksichtigen.