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Derzeit sind folgende Staaten Mitglieder der Europäischen Atomgemeinschaft: das Königreich Belgien, die Tschechische Republik, das Königreich Dänemark, die Bundesrepublik Deutschland, die Republik Estland, die Hellenische Republik, das Königreich Spanien, die Französische Republik, Irland, die Italienische Republik, die Republik Zypern, die Republik Lettland, die Republik Litauen, das Großherzogtum Luxemburg, die Republik Ungarn, die Republik Malta, das Königreich der Niederlande, die Republik Österreich, die Republik Polen, die Portugiesische Republik, die Republik Slowenien, die Slowakische Republik, die Republik Finnland, das Königreich Schweden, das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland. Die Gemeinschaft erklärt, dass die Artikel 1 bis 16, 18, 19, 21 und 24 bis 44 des Gemeinsamen Übereinkommens auf sie anwendbar sind. Die Gemeinschaft besitzt aufgrund des Artikels 2 Buchstabe b) sowie der einschlägigen Artikel in Titel II Kapitel 3 („Der Gesundheitsschutz“) des Vertrags zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft eine mit den vorstehend genannten Mitgliedstaaten geteilte Zuständigkeit in den von den Artikeln 4, 6 bis 11, 13 bis 16, 19 und 24 bis 28 des Gemeinsamen Übereinkommens erfassten Bereichen.
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