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Der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften (nachstehend „Gerichtshof“ genannt) hat entschieden, dass die Beteiligung der Mitgliedstaaten an dem CPPNM mit den Bestimmungen des Euratom-Vertrags nur vereinbar ist, wenn die Gemeinschaft als solche für die Bereiche ihrer eigenen Zuständigkeit gleichrangig neben den Mitgliedstaaten Partei des Übereinkommens ist, und dass bestimmte Verpflichtungen im Rahmen des CPPNM für die Gemeinschaft nur aufgrund einer engen Zusammenarbeit zwischen der Gemeinschaft und den Mitgliedstaaten bei der Aushandlung und dem Abschluss wie auch bei der Erfüllung der übernommenen Verpflichtungen umgesetzt werden können.
Der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften („Europäischer Gerichtshof“) entschied, dass die Beteiligung der Mitgliedstaaten an dem Übereinkommen über den…
In der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften (nachstehend „Gerichtshof“ genannt) wird anerkannt, dass die Gemeinschaft gemeinsam mit…
Ferner bestätigte der Gerichtshof, dass mit Artikel 2 Buchstabe e des Euratom-Vertrags die Gemeinschaft beauftragt wird, durch geeignete Überwachung zu…
Sowohl die Gemeinschaft als auch ihre Mitgliedstaaten sind in den unter das Übereinkommen fallenden Bereichen zuständig. Daher ist es wünschenswert, dass die…
In seinem Gutachten 1/03 vom 7. Februar 2006 zum Abschluss des neuen Übereinkommens von Lugano bestätigte der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften, dass…
Diese Maßnahmen fallen in den Geltungsbereich des Vertrages, und daher bedarf es — insbesondere zur Gewährleistung ihrer einheitlichen Anwendung durch die…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.