Erwägungsgrund 4 32005D0084
Die Europäische Atomgemeinschaft muss beim Beitritt zu diesem Übereinkommen einen Vorbehalt in Bezug darauf einlegen, dass Artikel 12 Absatz 1 der Richtlinie 92/3/Euratom zur Überwachung und Kontrolle der Verbringungen radioaktiver Abfälle von einem Mitgliedstaat in einen anderen, in die Gemeinschaft und aus der Gemeinschaft und die Bestimmung nach Artikel 27 Absatz 1 Ziffer i) des Gemeinsamen Übereinkommens, dass im Rahmen grenzüberschreitender Verbringungen die Zustimmung des Bestimmungsstaats einzuholen ist, nicht miteinander übereinstimmen.