Erwägungsgrund 6 32005D0084
Die im Rahmen des Gemeinsamen Übereinkommens bestehenden Zuständigkeiten der Mitgliedstaaten, die Vertragsparteien dieses Übereinkommens sind, werden durch den Beitritt der Gemeinschaft nicht berührt —
Die im Rahmen des Gemeinsamen Übereinkommens bestehenden Zuständigkeiten der Mitgliedstaaten, die Vertragsparteien dieses Übereinkommens sind, werden durch den Beitritt der Gemeinschaft nicht berührt —