Erwägungsgrund 13 32017R0825
Die Kommission sollte die Möglichkeit haben, mit Zustimmung des Mitgliedstaats, der Unterstützung wünscht, diese in Zusammenarbeit mit europäischen und internationalen Einrichtungen oder anderen Mitgliedstaaten zu organisieren, die zugestimmt haben, als Reformpartner zu agieren.. Der Mitgliedstaat, der Unterstützung wünscht, sollte die Möglichkeit haben, eine Partnerschaft mit einem oder mehreren Mitgliedstaaten einzugehen, die in einem bestimmten oder mehreren Unterstützungsbereichen als Reformpartner agieren und bei der Ausarbeitung von Strategien und Reformfahrplänen, der Gestaltung hochwertiger Unterstützungsmaßnahmen oder der Überwachung der Umsetzung von Strategien und Projekten helfen. Zwar liegt die Verantwortung für die Reformen bei dem Mitgliedstaat, der Unterstützung wünscht, doch die Reformpartner bzw. andere Mitgliedstaaten, oder beide, die Unterstützung leisten, sollten in der Lage sein, zur erfolgreichen Programmdurchführung beizutragen.