Erwägungsgrund 12 32006D1672
Da die Ziele dieses Beschlusses auf Ebene der Mitgliedstaaten nicht ausreichend erreicht werden können, weil es eines Informationsaustauschs auf Gemeinschaftsebene und einer gemeinschaftsweiten Verbreitung bewährter Verfahren bedarf, und da diese Ziele aufgrund der multilateralen Dimension der Gemeinschaftsaktionen und -maßnahmen folglich besser auf Gemeinschaftsebene zu erreichen sind, kann die Gemeinschaft im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags niedergelegten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht dieser Beschluss nicht über das zur Erreichung dieser Ziele erforderliche Maß hinaus.