Erwägungsgrund 2 32005D0965
Um sicherzustellen, dass Familienangehörige eines Arbeitnehmers oder Selbständigen oder Rentners bzw. deren Familienangehörige die ihnen durch die Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 eingeräumten Rechte bei der Verlegung ihres Wohnorts in einen anderen Staat als den zuständigen Staat in vollem Umfang wahrnehmen können, muss das auf den Vordrucken E 109 und E 121 angegebene Datum automatisch Vorrang haben vor dem Zeitpunkt der Beendigung des Anspruchs, der auf den Vordrucken E 106, E 112, der Europäischen Krankenversicherungskarte, dem Vordruck E 111 nach dem neuen Muster und dem Vordruck E 128 angegeben ist, die diesen Personen ausgestellt wurden.